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Arbeitsrecht:       Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung 

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

            

Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum - Unterbrechung des Praktikums

            

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 -




Arbeitsrecht:    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben  Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 -



Arbeitsrecht: Kündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Kündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die


ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist


unwirksam. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist


für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für


die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen.



Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 -

Kündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum - Unterbrechung des Praktikums

 

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten/der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 - 5 AZR 556/17

            

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis  

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.

 

            

UArlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis  

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.

Pra            

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis  

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.

ktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten/der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 - 5 AZR 556/17

Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum - Unterbrechung des Praktikums

 

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten/der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 - 5 AZR 556/17

Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum - Unterbrechung des Praktikums

 

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten/der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 - 5 AZR 556/17

Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum - Unterbrechung des Praktikums

 

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten/der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 - 5 AZR 556/17